ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Hinweis: Aus Gründen verbesserter Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die männliche, als auch die weibliche Schreibweise gemeint sind.

1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, einschließlich Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir als estima IMMOBILIENBEWERTUNG, vertreten durch Herrn Thomas Mascha, abschließen. Für alle unsere Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese AGB. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber werden unsere AGB automatisch als anerkannt und als Vertragsbestandteil betrachtet. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich abgelehnt und gelten nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich akzeptieren. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Leistung vorbehaltlos ausführen, obwohl wir von entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wissen. Unsere AGB gelten für alle Auftraggeber, einschließlich Geschäftskunden. Einzelne besonders gekennzeichnete Bestimmungen gelten jedoch nur für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Wenn der Auftraggeber ein Geschäftskunde ist, gelten unsere AGB auch für alle zukünftigen Verträge, die wir abschließen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber, einschließlich Beschaffenheitsvereinbarungen, Garantien, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts oder dieser AGB, müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsumfang

2.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Sie sind nicht teilbar und dienen lediglich als Grundlage für weitere Verhandlungen.
2.2 Wir geben unser Bestes, um sicherzustellen, dass alle Angaben über die Eignung und Verwendbarkeit unserer Gutachten korrekt sind. Diese Angaben stellen jedoch lediglich unsere Erfahrungswerte dar und sind keine vereinbarte Beschaffenheit oder Garantie. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, sich durch eigene Prüfungen von der Eignung unserer Gutachten für den vorgesehenen Zweck zu überzeugen und kann daraus keine Ansprüche gegen uns ableiten.

3. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehalte, Leistungsverweigerung

3.1 Wir behalten uns das Recht vor, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen zu verlangen, und behalten uns darüber hinaus das Recht vor, Abschlagszahlungen gemäß gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

3.2 Unsere Forderungen sind nach Erhalt unserer Rechnung sofort ohne Abzug fällig und müssen vom Auftraggeber innerhalb der Frist beglichen werden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert und Zahlungen per Wechsel nur mit vorheriger schriftlicher oder textueller Zustimmung.

3.3 Im Falle von Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p.a. zu berechnen. Falls der Auftraggeber ein Geschäftskunde ist, können wir Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p.a. berechnen. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3.4 Im Falle von Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und/oder ausstehende Leistungen aus diesem sowie anderen Verträgen mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise zurückzuhalten. Wir behalten uns auch das Recht vor, ganz oder teilweise von bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.

3.5 Unsere Forderungen verjähren nach 5 Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, gesetzliche Vorschriften sehen eine längere Verjährungsfrist vor.

3.6 Der Auftraggeber kann nur dann Aufrechnungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig bestätigt, entschieden oder unbestritten sind. Er kann nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis basiert. Wenn der Auftraggeber ein Geschäftskunde ist, dann hat er nur dann das Recht auf Zurückbehaltung oder Leistungsverweigerung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig bestätigt, entschieden oder unbestritten sind.

4. Fristen, Termine, Verzug, Annahmeverzug

4.1 Wir werden unser Gutachten in der Regel innerhalb von acht bis zehn Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vollmachten und Freigaben sowie nach der Objektbegehung erstellen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.2 Termine oder Fristen, die von uns genannt oder vereinbart werden, sind immer unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas Anderes schriftlich oder in Textform vereinbart. Sollten Fristen ausnahmsweise als verbindlich vereinbart werden, gelten die Regelungen in Abschnitt 4.3 und 4.4; dies gilt auch für ausnahmsweise als verbindlich vereinbarte Termine.

4.3 Unsere Einhaltung von Fristen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus, insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vollmachten und Freigaben. Bei Verzug oder Verstößen des Auftraggebers werden alle Fristen um die Dauer des Verzugs oder des Verstoßes sowie angemessener Wiederanlaufzeiten verlängert.

4.4 Wenn wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug geraten, hat der Auftraggeber das Recht, nach angemessener Nachfristsetzung (in der Regel mindestens vier Wochen) in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

4.5 Wenn der Auftraggeber unsere Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ablehnt (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet weiterer Ansprüche.

5. Informationen, Unterlagen, Bewertungsannahmen, Recherchen

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für das Gutachten benötigten Informationen und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5.2 Sollten vereinbart werden, dass wir bestimmte Informationen oder Unterlagen selbst beschaffen, muss der Auftraggeber uns die dafür erforderlichen Vollmachten schriftlich ausstellen und uns für den entstandenen Aufwand und Auslagen entsprechend Ziffer 9.5 entschädigen.

5.3 Sollten der Auftraggeber oder Dritte uns die für das Gutachten notwendigen Informationen/Unterlagen nicht oder unvollständig zur Verfügung stellen, sind wir nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Gutachten unter Hinweis auf die vorliegenden Informationen /Unterlagen zu erstellen.

5.4 Wir führen, nach unserem Ermessen, eigene Recherchen durch, wie z.B. zu öffentlich-rechtlichen Fragen, zur Erschließungssituation, Erschließungs- und Anliegerbeiträgen, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungssatzungen, Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren, Grundwasserproblemen und Überschwemmungsrisiken, Denkmalschutz, Altlasten und Baulasten. Auch können wir nach unserem Ermessen weitere Auskünfte einholen, zum Beispiel bei Behörden oder Gutachterausschüssen. Außerdem führen wir, in der Regel anonym, allgemeine Marktrecherchen zum Objekt durch. Auf Wunsch des Auftraggebers können wir von der Durchführung der in dieser Ziffer genannten Recherchen und Auskunfteinholungen Abstand nehmen, jedoch hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Durchführung dieser Recherchen und Auskunfteinholungen.

6. Objektbegehung, Zugang, Fotografien

6.1 Um unser Gutachten erstellen zu können, ist es in der Regel erforderlich, das betreffende Objekt zu besichtigen. Der Auftraggeber muss uns daher Zugang zu allen Bereichen des Objekts, einschließlich Kellern, Technikräumen und Dachböden, gewähren. Um die Planung der Objektbesichtigung zu koordinieren, muss der Auftraggeber uns unverzüglich nach Vertragsabschluss einen geeigneten Ansprechpartner mit Kontaktdaten benennen.

6.2 Sollten vermietete Räumlichkeiten oder Flächen Teil des zu begutachtenden Objekts sein, muss der Auftraggeber uns ungehinderten Zugang gewähren und die Zustimmung der Mieter für das Betreten sowie für die Aufnahme von Fotos einholen.

6.3 Sofern nicht anders vereinbart, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass bei Objekten mit mehreren vergleichbaren Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten oder Räumen nur eine stichprobenartige Besichtigung stattfindet.

6.4 Sollten bestimmte Bereiche des Objekts während der Besichtigung nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sein, werden wir unser Gutachten unter Hinweis auf diese Einschränkungen erstellen. Eine weitere Objektbesichtigung werden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten durchführen.

7. Gutachten, Gutachter, Ausfertigungen, Aushändigung

7.1 Unser Gutachten basiert auf dem tatsächlichen Zustand und dem rechtlichen Status des Objekts zum Zeitpunkt der Objektbesichtigung (Punkt 6). Abweichungen von diesem Zustand/ Status oder ein anderer Gutachtungszeitpunkt werden nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

7.2 Unsere Gutachten entsprechen den geltenden deutschen technischen und rechtlichen Vorschriften und Normen, die zum Zeitpunkt der Objektbesichtigung gültig sind.

7.3 Der Auftraggeber erhält erstellte Berichte ausschließlich in digitaler Form. Auf Wunsch erhält er zudem gebundene Exemplare. Für jedes Exemplar berechnen wir pauschal 150 Euro (Ziffer 9.7 gilt entsprechend).

7.4 Das Gutachten wird dem Auftraggeber in deutscher Sprache übergeben. Übersetzungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers erstellt. Der Auftraggeber übernimmt die Übersetzungskosten gegen Nachweis (Ziffer 9.7 gilt entsprechend). Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der Übersetzung (Ziffern 10.7 bis 10.11 gelten entsprechend).

7.5 Die bei der Objektbesichtigung gemachten Fotos werden nach unserem Ermessen im Gutachten abgebildet. Wenn das Gutachten bestimmte Fotos, z.B. aus einzelnen Innenräumen, nicht enthalten soll, muss uns der Auftraggeber das rechtzeitig, spätestens bei der Objektbesichtigung, mitteilen.

7.6 Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eine PDF-Datei mit einem Entwurf des Gutachtens per E-Mail. Wenn der Auftraggeber einen Entwurf erhalten hat, wird das Gutachten erst nach Freigabe durch den Auftraggeber ausgestellt. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Entwurfs nicht ausdrücklich verweigert und wir den Auftraggeber über die Konsequenzen einer fehlenden Freigabe hingewiesen haben.

7.7 Sofern nicht anders vereinbart, kann sowohl die Objektbesichtigung als auch die Gutachtenerstellung durch einen unserer Fachmitarbeiter erfolgen.

7.8 Wir geben die erbrachten schriftlichen Leistungen samt zugehöriger Grundlagen nur auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte weiter. Der Auftraggeber erlaubt uns jedoch, anonymisierte Versionen von Gutachten und der dazugehörigen Unterlagen an Stellen zu übermitteln, die für unsere Zertifizierung und Qualitätskontrolle zuständig sind. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen bleiben nach Abschluss des Vertrags bei uns. Auf Anforderung des Auftraggebers können wir die Originalunterlagen zurücksenden, auf eigene Entscheidung oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, auf dessen Kosten und auf eigene Gefahr. Der Auftraggeber erlaubt uns außerdem, Kopien dieser Originalunterlagen für unsere Unterlagen anzufertigen.

8 Abnahme

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, unser Gutachten schnellstmöglich zu überprüfen und anzunehmen. Die Übermittlung des Gutachtens stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar.

8.2 Wenn der Auftraggeber das Gutachten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang nicht ausdrücklich ablehnt, gilt die Abnahme als gegeben, nachdem wir den Auftraggeber über die Folgen einer fehlenden ausdrücklichen Ablehnung einmalig informiert haben. Falls der Auftraggeber ein Geschäftskunde ist (Ziffer 1.3, Satz 2), gilt die Abnahme auch ohne vorgenannte Information über die Folgen der Ablehnung als gegeben.

9. Honorar, Nebenkosten

9.1 Unser Honorar richtet sich nach der in Schrift- oder Textform getroffenen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Fehlt eine solche Vereinbarung, werden unsere Leistungen nach den Abschnitten 9.2 bis 9.6 honoriert.

9.2 Das Honorar basiert auf dem Wert des zu bewertenden Objekts, den wir zum Zeitpunkt der Wertermittlung feststellen. Bei mehreren Werten desselben Objekts (z.B. Verkehrswert, Marktwert, Beleihungswert, Sonderwerte) gilt der höchste Wert für die Honorarberechnung. Einträge in Abteilung II des Grundbuchs und andere besondere Merkmale des Objekts, die seinen Wert verringern, werden für die Honorarberechnung nicht berücksichtigt. Falls mehrere Objekte gemäß dem Vertrag bewertet werden müssen, berechnen wir das Honorar für jedes einzelne Objekt.

9.3 Das Honorar beträgt generell 1,0 ‰ des Wertes des Gutachtensobjekts nach Ziffer 9.2, mindestens jedoch 2.500,00 EUR.

9.4 Falls unser Honorar nach Zeitaufwand vereinbart ist, gelten die folgenden Stundensätze, vorbehaltlich abweichender in Schrift- oder Textform getroffenen Vereinbarungen: Qualifizierte Sachverständige (z.B. öffentlich bestellt und vereidigt, MRICS, zertifiziert nach DIN/ISO 17024): 280,00 EUR; Fachliche Mitarbeiter: 140,00 EUR Schreibkräfte: 70,00 EUR.

9.5 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, übernimmt der Auftraggeber die anfallenden Nebenkosten z. B.: Telefon, Porto, Büromaterial pauschal: 50,00 EUR; Fahrtkosten pro gefahrenem Kilometer: 1,80 EUR; Zusätzliche Reise- und Nebenkosten, etwa für die Einsicht von Unterlagen, Auskünfte werden auf Nachweis abgerechnet und vom Auftraggeber erstattet.

9.6 Alle Honorare inklusive Nebenkosten sind zuzüglich geltender Umsatzsteuer zu entrichten, sofern diese anfällt.

10. Mängelrechte, Schadensersatz

10.1 Die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund von Mängeln beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Gutachtens, es sei denn, es gelten gesetzliche Verjährungsfristen für bestimmte Mängel (Bauwerk, Planungs- und Überwachungsleistungen, Baustoffe).
10.2 Der Auftraggeber muss Ansprüche auf Mängelbeseitigung unverzüglich schriftlich oder in Textform geltend machen.
10.3 Bei unbegründeter Mängelanzeige muss der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung tragen. Arbeiten oder Änderungen an unseren Leistungen aufgrund einer Mängelanzeige stellen generell keine Anerkennung von Mängeln dar.
10.4 Bei Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung, es sei denn, dass etwaige Schäden für eine Nachbesserung nicht mehr zugänglich sind. Im letzteren Fall schulden wir Schadensersatz. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
10.5 Die Weitergabe des Gutachtens an einen Dritten erfordert unsere Zustimmung, sofern nicht bereits aus dem Auftragsinhalt eine Einwilligung hervorgeht. Wir haften nur dann gegenüber einem Dritten, wenn die Voraussetzungen gem. Satz 1 gegeben sind. Der Auftraggeber muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten treffen.
10.6 Wir übernehmen keine Garantie für die Eignung unseres Gutachtens für abweichende Verwendungszwecke oder für die Richtigkeit anderer Angaben und Informationen (außer Objektwert bei Wertgutachten). Außerdem übernehmen wir keine Garantie für die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne und Daten, öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Genehmigungen oder Angaben zum Zustand von Boden, Wasser oder Luft.
10.7 Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit unserem Gutachten entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer vertragswichtigen Verpflichtung (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, ohne deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt nicht möglich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner normalerweise vertraut und verlassen darf, also Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat.

10.8 Falls der Auftraggeber ein Geschäftskunde ist (siehe Ziffer 1.3, Satz 2), ist ein Anspruch auf Schadensersatz nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Kenntnis vom Schaden und dem auslösenden Ereignis geltend zu machen. Kenntnis steht grob fahrlässiger Unkenntnis gleich. Unser Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

10.9 Unsere Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit unserem Gutachten entstehen, ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Dabei ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 100.000,00 begrenzt. Bei Wertermittlungen ist unsere Haftung auf 20% des ermittelten Werts beschränkt. Die Haftung für alle innerhalb eines Jahres auftretenden Pflichtverletzungen ist auf insgesamt EUR 1 Mio. begrenzt. Die Haftungshöchstbeträge können bei Bedarf erhöht werden, sofern der Auftraggeber die anfallenden Mehrkosten für Versicherungsbeiträge übernimmt.

10.10 Unsere Haftung wird beschränkt, wenn der Schaden durch eine Versicherung des Auftraggebers gedeckt ist. In diesem Fall ist unsere Haftung auf etwaige Nachteile des Auftraggebers, wie höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile, beschränkt, die bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer entstehen.

10.11 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in diesen AGB gelten nicht bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Hilfspersonen. Auch für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Hilfspersonen gelten die Haftungsausschlüsse nicht, ebenso nicht bei Schäden durch nicht zutreffende Angaben (z. B. über die Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands) oder arglistiges Verschweigen von Mängeln.

11. Vertraulichkeit, Urheberrechtsvorbehalt

11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, als Betriebsgeheimnis zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

11.2 Alle Gutachten und weiteren Unterlagen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, unterliegen unserem Urheberrecht. Ohne unsere Genehmigung dürfen diese Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung des Urheberrechts gestattet.

12. Sprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Die Sprache für die Durchführung des Vertrags ist ebenfalls Deutsch.

12.2 Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Augsburg.

12.3 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Augsburg, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies soll auch dann gelten, wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jederzeit berechtigt, am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

12.4 Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

Stand Januar 2023